Bewerbungsgespräche sind unangenehm, und so mancher Arbeitsuchende hat anschließend das Gefühl, besonders intensiv ausgefragt worden zu sein und bereut so manche Antwort. Fragen nach den Gewohnheiten in der Freizeit, der Familienplanung oder dem Gesundheitszustand sind nicht selten, was aber nicht jeder weiß: Sie dürfen eigentlich überhaupt nicht gestellt werden. Wird ein Bewerber trotzdem damit konfrontiert, darf er sogar lügen.
Ob ein gekaufter Doktortitel oder ein gefälschter Lebenslauf mit geradezu unglaublichen Referenzen und Leistungen, das ist natürlich nicht erlaubt. Es gibt aber ein paar Fragen, auf die Sie Ihrem Interviewer nicht antworten müssen. Da die Nichtbeantwortung von Fragen die Chancen auf einen Arbeitsvertrag aber drastisch verschlechtert, darf man in dem Fall flunkern. Das gilt zum Beispiel für die Frage nach einer Schwangerschaft – die darf grundsätzlich nicht gestellt werden, selbst wenn die ausgeschriebene Tätigkeit nicht von Schwangeren ausgeübt werden darf.
Bei der Eignung für den Job stets bei der Wahrheit bleiben
Wie sueddeutsche.de berichtet, sollten Bewerber aber auf keinen Fall bezüglich ihrer Eignung für eine Arbeitsstelle flunkern oder Probleme verschweigen. Richter erklärten vor kurzem einen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung für nichtig, da der Arbeitnehmer bald nach Vertragsunterzeichnung Atteste vorlegte, die ihn von Schichtarbeit befreien sollte. Da Nachtschichten aber zu der Stelle gehörten und die gesundheitliche Einschränkung laut Attest aber schon vor Vertragsschluss bekannt war, war das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt der Anfechtung durch den Arbeitgeber beendet.
Grundsätzlich gilt: Liegen bei einem Bewerber Fakten vor, die möglicherweise nicht mit der Ausübung vereinbar sind, muss er sie ungefragt offenbaren. Dazu zählen Krankheiten oder auch Vorstrafen, die direkt mit der Tätigkeit in Verbindung stehen (z. B. Kassierer mit Vorstrafe wegen Diebstahl oder Betrug oder Lkw-Fahrer mit Diabetes, Herzleiden usw.).