Immer mehr Arbeitsverträge werden befristet geschlossen. Doch nicht immer sind die auch rechtlich wirksam. Der Gesetzgeber hat auch hier eine ganze Reihe an Regelungen getroffen, die Mitarbeitern mit befristeten Verträgen schützen.
Niemals zuvor wurden so viele Arbeitsverträge befristet abgeschlossen, wie im letzten Jahr. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung erhielten demnach 46% aller neu eingestellten Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Unternehmen nutzen diese Möglichkeit sehr gern, bleiben sie mit ihrer Personalpolitik flexibel und können schnell auf Auftragsschwankungen reagieren.
Nicht jeder befristete Vertrag ist wirksam
Allerdings geht das zulasten der Mitarbeiter. Denn mit einem befristeten Vertrag ist eine Familienplanung fast unmöglich. Niemand weiß, wie es nach der Frist weitergehen soll, ob und wo man eine neue Anstellung finden wird. Daher hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die eine Befristung von Arbeitsverträgen stark einschränken.
So ist es unzulässig mit einem Bewerber einen befristeten Vertrag zu schließen, der schon innerhalb der letzten drei Jahre für das Unternehmen tätig war. Wurde der Arbeitsvertrag ohne wichtigen Grund befristet, das wäre in dem Fall einer Elternzeitvertretung der Fall, gilt die Befristung nur für höchstens zwei Jahre. Auch darf in dieser Zeit der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.
Mitarbeiter haben die Möglichkeit zur Klage
Nicht jeder Arbeitgeber hält sich an diese Regeln und so sind eine ganze Reihe an befristeten Arbeitsverträgen unwirksam. Hier hat der Mitarbeiter die Möglichkeit zur Klage gegen die Befristung. Allerdings muss er dafür eine Frist einhalten, da die Klage sonst vor dem Gericht nicht mehr zugelassen wird. Innerhalb von drei Wochen nach Arbeitsende muss die Klage erhoben werden. Gewinnt der Mitarbeiter schließlich vor Gericht, muss ihm sein Arbeitgeber den vollen Lohn für die Zeit, in der er nicht beschäftigt wurde, nachzahlen.
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